30.01.2024 | Aktuelle Meldung | Härtefallfond
Die Senatsverwaltung für Soziales gibt bekannt, dass der Härtefallfonds Energieschulden verlängert wurde und weiterhin für das Jahr 2024 gilt.
Merkblatt zur Antragstellung (Kostenübernahme beantragen)
Das wurde vom Berliner Abgeordnetenhaus mit Beschluss des Doppelhaushalts 2024/2025 ermöglicht und von der Senatsverwaltung bis zum 1. Januar 2024 umgesetzt.
Die Richtlinie vom 01. Juli 2023, welche bis zum 31. Dezember 2023 gegolten hat, wurde überarbeitet und mit einer neuen Richtlinie ersetzt, die seit dem 01. Januar 2024 gilt. Im Vergleich zur vorherigen Richtlinie gab es einige Änderungen. In der Folge stelle ich Ihnen die wichtigsten vor. In den Teilüberschriften finden Sie den Verweis auf die jeweilige Stelle in der Richtlinie.
1. Konkretisierung zur Aufhebung von Energiesperren (Ziffer 2)
In der Richtlinie wurde konkretisiert, dass eine Leistung des Fonds auch gerechtfertigt ist, wenn eine Sperre nicht mehr verhindert werden kann, aber aufgehoben werden müsste. Zusätzlich ist vermerkt, dass die Sperre oder Sperrandrohung im Jahr 2024 liegen muss. Das ist analog zum Verfahren mit Beginn des Jahres 2023 und hat haushaltsrechtliche Gründe. Fälle, die vor dem 31.12.2023 eingegangen und noch nicht bewilligt, bzw. ausgezahlt werden konnten, werden in das neue Jahr übertragen.
2. Empfangende der Billigkeitsleistung (Ziffer 3)
In der Richtlinie wurde konkretisiert, wer von der Billigkeitsleistung betroffen ist und wie das jährliche Haushaltseinkommen errechnet wird. Von der Billigkeitsleistung betroffen ist nun die vertragsnehmende Person, die von der Sperrandrohung oder Sperre betroffen ist. Zum jährlichen Haushaltseinkommen zählen die Bruttoeinkommen aller in der betroffenen Wohnung gemeldeten Personen. In der Anlage 1 und dem aktualisierten Merkblatt zur Antragstellung finden Sie eine Auflistung der Positionen, die zum Haushaltseinkommen beitragen.
3. Transferleistungsempfänger:innen nach dem SGB II, dem SGB XII oder dem AsylbL G (Ziffer 3)
Transferleistungsempfänger:innen nach dem SGB II, dem SGB XII oder dem AsylbLG haben grundsätzlich keinen Anspruch mehr auf den Härtefallfonds. Der Grund hierfür sind die seit dem ursprünglichen Beschluss des Senats weiterentwickelten Möglichkeiten bei der Regelleistung der Kosten der Unterkunft und auch dem im Jahr 2024 deutlich steigenden Regelsatz im Bürgergeld nach SGB II. Eine besondere Zuwendung des Landes in Form von Leistungen aus dem Härtefallfonds wird nunmehr nicht mehr als notwendig erachtet, um die beschriebenen Härten abzumildern, da es den Betroffenen zuzumuten ist, auch darlehensweise Leistungen zur Abwendung von Energiesperren anzunehmen. Für die Fallkonstellationen Wärme/Strom im SGB XII und AsylbLG werden in der Regel auch nicht rückzahlbare Leistungen gewährt. Der Härtefallfonds konzentriert sich nunmehr auf Haushalte ohne Leistungsanspruch bei Sozialämtern und Jobcentern und richtet sich an Haushalte mit niedrigem und mittlerem Erwerbseinkommen.
Bei einer Ablehnung durch das Jobcenter oder dem Sozialamt sind unter Vorliegen des Ablehnungsbescheides und der sonstigen Fördervoraussetzungen und nach Prüfung der Umstände des Einzelfalls im Ermessen der Bewilligungsstelle die Gewährung einer Billigkeitsleistung zur Aufhebung einer Sperre bzw. der Sperrandrohung dennoch möglich.
4. Ergänzung zur Unverschuldetheit und Wirtschaftlichkeit (Ziffer 4)
Die Richtlinie hat eine Ergänzung hinsichtlich der Unverschuldetheit und Wirtschaftlichkeit erhalten.
Die Sperrandrohung, bzw. Sperre von Haushaltswärme oder -energie muss im Sinne des Senatsbeschlusses unverschuldet sein, das heißt, sie darf sich nicht auf Forderungen beziehen, die rechtmäßig vor dem letzten üblichen Abrechnungszeitraum gegenüber dem/der Antragsstellenden erhoben worden sind. Unverschuldete Forderungen sind auch jene, die aufgrund der vergleichbar hohen Teuerungsrate für Haushaltsenergie nicht mehr durch andere Mittel und privatrechtliche Vereinbarungen ohne Schuldenaufnahme bewältigt werden können und unmittelbar zu einer Energiesperre führen. Hierbei prüft die Bewilligungsstelle auch die Wirtschaftlichkeit des Verbrauchsverhaltens des Haushalts anhand von Vergleichswerten der Energiegrundversorgungsunternehmen, der Haushaltsgröße und Art des Energieträgers. Vergleichsweise hoher Energieverbrauch muss gegenüber der Bewilligungsstelle begründet werden.
5. Einmaligkeit der Leistung (Ziffer 5)
Da der Härtefallfonds nun mehr als ein Jahr besteht, wurde in der Richtlinie ergänzt, dass die Einmaligkeit der Leistung sich auch auf das Folgejahr bezieht und damit mehrfache Leistungen ausschließt.
6. Verfahren
Das Verfahren bleibt grundsätzlich das gleiche, verändert sich aber im Detail durch die oben beschriebenen Änderungen.
Zusätzlich gab es an der Richtlinie redaktionelle Anpassungen.
Die komplette Richtlinie und das aktualisierte Merkblatt finden Sie auf der Internetseite zum Härtefallfonds Energieschulden (https://www.berlin.de/sen/soziales/soziale-sicherung/haertefallfonds-energieschulden/).
Die Antragstellung für den Härtefallfonds ist aktiv und kann über ServicePortal des Landes gefunden werden (https://service.berlin.de/dienstleistung/331644/).