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Präambel
Das Berliner Seniorenmitwirkungsgesetz (BerlSenG) bestimmt die Ziele und Rahmen-bedingungen des Wirkens der Landesseniorenvertretung Berlin (LSV) und definiert insbesondere in § 5 Zusammensetzung und Aufgaben. Das ehrenamtliche Engagement der LSV erfolgt unabhängig von der Zugehörigkeit zu Parteien, Vereinen, Religions­gemeinschaften oder Verbänden neutral und sachbezogen.

Ergänzend gibt sich die LSV folgende Geschäftsordnung.

§ 1 Zusammensetzung und Vertretungsbefugnis

(1)  Die LSV setzt sich aus den Vorsitzenden der bezirklichen Seniorenvertretungen zusammen. Diese vertreten ihre Seniorenvertretung im Rahmen der dort gefassten Beschlüsse.

(2)  Die Mitglieder sind zur Verschwiegenheit über die Beratungen im nicht öffentlichen Teil der Plenen sowie der als vertraulich bezeichneten Unterlagen verpflichtet.

§ 2 Vorsitz und Vorstand

(1)  Die/der Vorsitzende vertritt die LSV nach innen und außen. Insbesondere hält sie/er informativen Kontakt zu den jeweils zuständigen Vertreter*innen der Verwaltung des für Senior*innen zuständigen Mitglieds des Senats.

(2)  Im Falle ihrer/seiner Verhinderung nehmen die weiteren Vorstandsmitglieder in folgender Reihenfolge diese Aufgabe wahr: Stellvertretung, für die Schriftführung und für die Finanzangelegenheiten zuständiges Mitglied.

(3)  Die/der Vorsitzende oder die/der stellvertretende Vorsitzende leitet das Plenum und ist für dessen inhaltliche Vorbereitung verantwortlich.

(4)  Mit Hilfe eines Zuwendungsempfängers werden die finanziellen Mittel verwaltet. Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Mitglied überwacht die sachgemäße Verwendung der Mittel. Eine Berichterstattung erfolgt im Jahrestätigkeitsbericht.

(5)  Vorstandsmitglieder können im Plenum mit Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder der LSV gewählt oder abgewählt werden.

§ 3 Beschlussfassung

(1)  Das Plenum ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind.

(2)  Sind keine anderen Mehrheiten erforderlich, wird mit der einfachen Mehrheit der Anwesenden entschieden[1].

(3)  Eine Beschlussfassung aller Mitglieder im schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren ist möglich, wenn dies im Plenum entschieden wird.

 § 4 Plenum

(1)  Das Plenum tagt in der Regel monatlich (außer Dezember). Diese Sitzungen sollen möglichst nicht länger als zwei Stunden dauern. Die Termine werden von der LSV jeweils im November des Vorjahres festgelegt. Auf Verlangen von mindestens 2/3 der Mitglieder hat binnen zwölf Tagen ein außerordentliches Plenum stattzufinden.

(2)  In der Regel wird reihum in jeweils einem Bezirk getagt. Für die kostenfreie Bereitstellung des Tagungsortes ist die Seniorenvertretung des Bezirks verantwortlich. Der Vorstand der LSV organisiert drei Mal jährlich eine Sitzung.

(3)  Den inhaltlichen Themenschwerpunkt und ggf. politische Forderungsvorschläge stimmen die gastgebende Seniorenvertretung und der Vorstand der LSV zwei Monate zuvor verbindlich ab. Der Themenschwerpunkt und ggf. politische Forderungen an das Land Berlin werden den anderen Seniorenvertretungen im jeweils vorangehenden Plenum bekannt gegeben, damit Lösungsansätze von dort in die Diskussion eingebracht und entsprechende Forderungen beschlossen werden können.

(4)  Die Einladung zum jeweiligen Plenum ist unter Beifügung der Tagesordnung und der Beschlussunterlagen spätestens sieben Tage vorher per E-Mail an die Mitglieder zu versenden. Bei außerordentlichen Plenen beträgt die Frist drei Tage.

(5)  Die Plenen sind in der Regel öffentlich. In besonderen Fällen kann laut BerlSenG § 3a (3) die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.

(6)  Zu den öffentlichen Plenen ist Gästen der Zutritt nach Maßgabe der verfügbaren Plätze gestattet.

(7)   Sollten der LSV für die Durchführung eines Plenums Kosten entstehen, ist dies im Vorfeld mit dem Verantwortlichen für Finanzangelegenheiten des Vorstandes auf Basis eines schriftlichen Kostenvoranschlages abzustimmen.

§ 5 Niederschriften

Über die Beschlüsse des Plenums ist jeweils ein Ergebnisprotokoll zu fertigen. Die Protokolle sind allen Mitgliedern mit der Einladung zum nächsten Plenum zu übermitteln.

§ 6 Sachverständige und Gäste

(1)  Der Vorstand kann Stellungnahmen einholen und Sachverständige bzw. Fachexpert*innen zu seiner Arbeit hinzuziehen.

(2)  Zu den Plenen können Vertreter*innen von Behörden und Institutionen, von Organisationen und Verbänden sowie andere Gäste eingeladen werden.

§ 7 Veröffentlichungen

(1)  Stellungnahmen, Forderungen und Jahrestätigkeitsberichte sowie die Protokolle der öffentlichen Sitzungen werden nach der Erörterung im Plenum beschlossen und grundsätzlich im Internet veröffentlicht.

(2)  Liegen zu einzelnen Themen oder ganzen Themenbereichen keine beschlossenen Stellungnahmen und Forderungen vor, kann der Vorstand eine aus zeitlich dringendem Anlass erforderliche Einschätzung öffentlich abgeben.

§ 8 Geschäftsstelle, Zuwendung

(1)  Die LSV wird bei seinem Engagement von einer mit dem LSBB gemeinsam eingerichteten Geschäftsstelle unterstützt. Die Mitarbeiter*innen der Geschäftsstelle unterliegen den fachlichen Weisungen der Vorsitzenden der Landesseniorenmitwirkungsgremien.

(2)  Die Vorsitzenden der Landesseniorenmitwirkungsgremien entscheiden gemeinsam über die Organisation der Geschäftsstelle, ihre personelle Besetzung sowie in Abstimmung mit den Verantwortlichen für Finanzangelegenheiten über die Verwendung der ihnen insgesamt zur Verfügung stehenden Zuwendungsmittel.

(3)  Die Mitarbeiter*innen der Geschäftsstelle nehmen nach näherer Bestimmung der/des Vorsitzende/n jeweils am Plenum teil.

§ 9 Weiterbildung

Zur Weiterbildung können Mitglieder und Stellvertretungen an Fachtagungen, Konferenzen und Veranstaltungen anderer Institutionen teilnehmen. Die kostenpflichtige Teilnahme an externen Veranstaltungen bedarf vorab in Abhängigkeit vorhandener Budgetmittel der Zustimmung des Verantwortlichen für Finanzangelegenheiten im Vorstand.

§ 10 Fahrtkostenersatz

Für die Teilnahme an den Plenen sowie an Weiterbildungsmaßnamen können Mitglieder und deren Stellvertretung entsprechend der Zuwendungsvoraussetzungen für LSV und LSBB ÖPNV-Fahrkarten von der Geschäftsstelle erhalten, sofern ihnen für die Fahrten zu den Plenen bzw. zum Weiterbildungsort ÖPNV-Kosten entstanden sind. Privat angeschaffte Zeitkarten müssen vorrangig eingesetzt werden.

§ 11 Inkrafttreten und Änderung der Geschäftsordnung

Die Geschäftsordnung tritt am Tag der Zustimmung in Kraft und ersetzt die Geschäftsordnung für die LSV in der Fassung vom 28.06.2017.
Änderungen der Geschäftsordnung bedürfen der Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder
der LSV.
 
Berlin am 22.06.2022 - Beschluss im LSV Plenum


[1] Abstimmungsmehrheit: mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Enthaltungen werden nicht gezählt.