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Anmerkungen der LSBB AG § 71 SGB XII zur Antwort des Senats zum Thema Altenhilfe

Am 4. April 2018 hat der Senat von Berlin auf eine schriftliche Anfrage der Abgeordneten Ülker Radziwill (SPD) zum Thema "Altenhilfe nach § 71 SGB XII" (DR. 18/13806) geantwortet. Diese Antworten wurden in der LSBB AG § 71 SGB XII beraten.
1. Der § 71 SGB XII ist Grundlage für die kommunale Altenpolitik, in Berlin also für Senats- und Bezirksverwaltungen. Es handelt sich nicht, wie in Berlin gern praktiziert, um eine „Kann-Vorschrift“, sondern um eine „Soll-Vorschrift“. Schwerpunkt der rechtlichen Möglichkeiten bildet die Beratung und Hilfestellung älterer Menschen bei Fragen des Wohnungserhalts, der Nutzung von Pflegeleistungen etc. Hierzu hat die nun zuständige Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung (SenGPG) Ausführungen gemacht.

2. Kern des § 71 SGB XII ist jedoch die Förderung der älteren Menschen im Hinblick auf die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben, die Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen, an Reisen, die Förderung des ehrenamtlichen Engagements, die Finanzierung von Seniorenfreizeitstädten, Altenclubs etc. Es ist beschämend, dass die zuständige Senatsverwaltung zum Kern der Altenhilfe kein einziges Wort gesagt hat. Es ist auch beschämend, dass die zuständige Senatsverwaltung die fachliche Begleitung der Sozialämter verneint. Es ist beschämend, dass Großbezirke für die Altenhilfe nur wenige tausend Euro zur Verfügung stellen. Die Rechtswidrigkeit ist zu prüfen, denn es handelt sich um eine Soll-Vorschrift.

3. Forderungen:
- Die SenGPG hat den Berliner Sozialämtern, dem Landesseniorenbeirat und der Landesseniorenvertretung den fachlichen Ansprechpartner zu benennen.
- Die SenGPG hat ihre Pflichtaufgabe zu erfüllen und ein Konzept für die Angebote der Altenhilfe in Berlin zu entwickeln.
- Die SenGPG hat - wie SenIAS - den Landesseniorenbeirat und die Landesseniorenvertretung zu regelmäßigen Treffen einzuladen. Dies auch unter Einbeziehung der zuständigen Sozialämter.
- Der Altenbericht der Bundesregierung empfiehlt die Entwicklung eines Altenhilfestrukturgesetzes. Es wird erwartet, dass auch die SenGPG ein Landesaltenhilfestrukturgesetz zur Beschlussfassung in das Abgeordnetenhaus von Berlin einbringt.

4. Der Anteil der älteren Menschen an der Gesellschaft nimmt bundesweit und auch in Berlin erheblich zu. Durch Investitionen in die Altenhilfe können erhebliche Mehrkosten im Gesundheits- und Pflegebereich eingespart werden. Ziel muss es sein, ein Altern in Gesundheit zu ermöglichen, durch Bewegung, gesunde Ernährung und vor allem soziale Kontakte. Rechtliche Grundlage hierfür ist der § 71 SGB XII, der allen älteren Menschen, ohne Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen, offensteht.